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Neues Gesetz zur Maklerprovision: Das hat sich geändert

In Berlin zahlt der Käufer die Maklercourtage. In Bayern teilen sich Verkäufer und Käufer beriets die Kosten. Mit dieser uneinheitlichen Regelung ist nun endlich Schluss.
Dr. Chris Mulder

Dr. Chris ist ein ehemaliger leitender Wirtschaftswissenschaftler und Manager beim Internationalen Währungsfond und der Weltbank. Er ist einer der Mitbegründer von Hypofriend.

Veröffentlicht am 9. Sept. 2020 Veröffentlicht am 9. Sept. 2020 . Aktualisiert vor einem Monat

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Dr. Chris ist ein ehemaliger leitender Wirtschaftswissenschaftler und Manager beim Internationalen Währungsfond und der Weltbank. Er ist einer der Mitbegründer von Hypofriend.

Im Mai 2020 wurde vom Bundestag beschlossen: Es gibt eine Reform der Maklerprovision. Das neue Gesetz zur Maklerprovision bringt Klarheit: Käufer und Verkäufer teilen sich künftig die Kosten, wenn ein Makler beauftragt wird. Diese gesetzliche Regelung reduziert die Kaufnebenkosten für Käufer und sorgt für mehr Transparenz beim Immobilienkauf. Erfahre, wie diese Änderungen deine Baufinanzierung beeinflussen.

Bislang gab es unter den Bundesländern keine einheitliche Linie, wer beim Immobilienkauf den Immobilienmakler zu welchen Teilen bezahlt. In Berlin, Brandenburg, Hamburg, Bremen sowie Hessen musste der Immobilienkäufer die Maklercourtage bislang alleine tragen. Dadurch summierten sich in manchen Bundesländern Kaufnebenkosten von mehr als 15 Prozent des Kaufpreises. Das soll sich dank des Gesetzes „über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ (§§ 656a bis 656d BGB)nun ändern. 

Welche Auswirkungen das auf Käufer und das Hauskaufbudget hat, erfährst du in unserer neuen Studie.

Was besagt das neue Gesetz zur Maklerprovision?

Kurz gesagt, regelt das neue Gesetz die Verteilung der Kosten der Maklerprovision. Künftig ist es in keinem Bundesland mehr möglich, dass der Käufer die Courtage alleine tragen muss. Bereits heute ist der Makler sowohl für Verkäufer als auch Käufer tätig – dies soll sich jetzt auch bei der Kostenverteilung bundesweit einheitlich zeigen. Jetzt bezahlen beide Parteien die Courtage zu gleichen Teilen – die Courtage wird also durch zwei geteilt. 

Erlässt der Makler einer Partei die Kosten, kann er von den anderen Parteien auch keine Provision verlangen. Der Makler kann also nicht für eine Partei unentgeltlich arbeiten und von der anderen eine Provision verlangen. Solche Vereinbarungen sind rechtswidrig. Um dies sicherzustellen, muss der Auftraggeber des Maklers zuerst nachweisen, dass er seinen Anteil beglichen hat, bevor die andere Partei zur Kasse gebeten wird. 

Für welche Art der Immobilie gilt die neue Kostenverteilung der Courtage?

Das neue Gesetz gilt sowohl für Einfamilienhäuser als auch für Eigentumswohnungen. 

Ab wann tritt das neue Gesetz zur Maklerprovision in Kraft?

Die neue Verteilung der Maklerprovision tritt ab dem 23. Dezember 2020 in Kraft. Das heißt: Bei allen Kaufverträgen, die nach dem 23.12.2020 geschlossen werden, wird die Maklercourtage von Verkäufer und Käufer zu gleichen Teilen bezahlt. Das gilt auch, wenn der Vertrag zur Vermarktung des Objektes zwischen Eigentümer und Makler bereits vor dem 23.12.2020 geschlossen wurde.

Gibt es Ausnahmen der neuen Regelung? 

Das neue Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser schützt den Immobilienkäufer. Daher müssen der Verkäufer und Eigentümer immer mindestens 50 Prozent der Maklercourtage bezahlen. Ein Ungleichgewicht zulasten des Käufers ist nicht möglich. Der Verkäufer kann allerdings vorschlagen, dass er die Provision des Maklers alleine übernimmt. In diesem Fall entstehen dem Käufer überhaupt keine Kosten. 

Eine Ausnahme gibt es, wenn der Käufer nicht als Verbraucher beziehungsweise natürliche Person handelt. Sobald der Käufer den Status einer juristischen Person hat (Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gelten weiterhin die alten Regelungen. In diesem Fall ist es – abhängig vom Bundesland – weiterhin möglich, dass der Käufer die Provision alleine trägt.

Maklervertrag bedarf der Schriftform

Das neue Gesetz regelt außerdem, dass es einen Maklervertrag in Schriftform bedarf. Dabei wird sowohl eine E-Mail zur Beauftragung des Maklers als auch ein Schriftstück akzeptiert. Mündliche Abreden und ein Vertrag per Handschlag gelten nun nicht mehr.